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Spam-Entscheidungen UWG/UKlaG
Werbung per E-Mail trägt Keim des Umsichgreifens in sich und ist deshalb grundsätzlich unlauter – Beweislast des Versenders für Unlauterkeit ausnahmsweise beseitigende Einwilligung – lauterkeitsrechtlicher Unterlassungsanspruch des Wettbewerbers umfasst grundsätzliches Verbot der Versendung werbender E-Mails an jedwede Adresse.
1. Im Wege des so genannten Listbrokings von Drittunternehmen eingeholte formularmäßige Einverständniserklärungen sind keine wirksamen Einwilligungen der Verbraucher in Werbeanrufe mittels Telefoncomputern.
2. Ein Inkassierungsverbot kann bei gesicherter Kenntnis einer rechtswidrigen Nutzung der Rufnummer auf § 67 Abs. 1 TKG gestützt werden.
2. Ein Inkassierungsverbot kann bei gesicherter Kenntnis einer rechtswidrigen Nutzung der Rufnummer auf § 67 Abs. 1 TKG gestützt werden.
Bewerbung von auf Webseite gegen Entgelt angebotenen Diensten [hier “Vermittlung erotischer Inhalte im Netz”] per E-Mail ist grundsätzlich unlauter und begründet im Eilverfahren durchsetzbaren Unterlassungsanspruch des vom Empfänger genutzten [E-Mail] Providers gegen im Impressum der Webseite ausgewiesenen Anbieter.
Versendung einer E-Mail zu Werbezwecken an gewerblich genutzte E-Mail-Adresse ist grundsätzlich rechtswidriger Eingriff in Recht am Unternehmen und begründet auch dann einen Unterlassungsanspruch gegen den Nutznießer der Werbung, wenn es sich dabei um eine politische Partei handelt und die E-Mail, zwar durch Dritte, aber mithilfe eines von der Partei zu diesem Zweck im Internet angebotenen Dienstes versandt wurde.
Angebot von Internetdiensten zu Nettopreisen und Werbung per E-Mail ohne ausdrückliches oder zu vermutendes Einverständnis des Adressaten unlauter.
Versprechen von Prämien, die an Besucher einer Webseite im Internet geleistet werden sollen, wenn Besucher die Waren/Dienste des Anbieters gegenüber einem Dritten mittels eines auf den Webseiten zu diesem Zweck bereitgehaltenen Dienstes per E-Mail bewirbt, ist unlauter.
An gewerblich genutzte E-Mail-Adresse gerichtete Werbung für im Internet unter einer Second-Level-Domain angebotene Dienste ist grundsätzlich unlauter, rechtswidriger Eingriff in allgemeines Persönlichkeitsrecht des Empfängers beziehungsweise dessen Recht am Unternehmen und begründet Unterlassungsanspruch auch gegen den die Nutzung der Second-Level-Domain ermöglichenden Provider, wenn sich ladungsfähige Anschrift des Anbieters nicht ermitteln lässt.
Versendung eines Newsletters an gewerblich oder privat genutzte E-Mail-Adresse ist mangels einer strittigenfalls vom Versender zu beweisenden Einwilligung des Empfängers auch dann unerlaubte Handlung, wenn Versender und Empfänger zuvor in anderer Sache per E-Mail miteinander korrespondiert haben und begründet im Eilrechtsverfahren durchsetzbaren Unterlassungsanspruch.
Versendung einer E-Mail zu Werbezwecken an gewerblich genutzte E-Mail-Adresse ist grundsätzlich rechtswidriger Eingriff in Recht am Unternehmen und begründet auch dann einen Unterlassungsanspruch gegen den Nutznießer der Werbung, wenn E-Mail, zwar durch Dritte, aber mithilfe eines vom Nutznießer der Werbung zu diesem Zweck im Internet angebotenen [“E-Card”] Dienstes versandt wurde.
Versprechen einer Provision für erfolgreiche Kundenwerbung mittels eines im Internet angebotenen E-Mail-Dienstes [”Freunde werben Freunde”] ist unlauter.
Versendung einer E-Mail zu Werbezwecken an gewerblich genutzte E-Mail-Adresse ist grundsätzlich rechtswidriger Eingriff in Recht am Unternehmen und begründet auch dann einen Unterlassungsanspruch gegen den Nutznießer der Werbung, wenn es sich dabei um eine politische Partei handelt und die E-Mail, zwar durch Dritte, aber mithilfe eines von der Partei zu diesem Zweck im Internet angebotenen Dienstes versandt wurde.
Auch die an gewerblich genutzte E-Mail-Adresse versandte Werbung für einen Newsletter ist mangels einer strittigenfalls vom Versender zu beweisenden Einwilligung des Empfängers rechtswidriger Eingriff in Recht am Unternehmen und begründet im Eilrechtsverfahren durchsetzbaren Anspruch auf Unterlassung.
Versendung einer E-Mail zu Werbezwecken an gewerblich genutzte E-Mail-Adresse ist mangels einer strittigenfalls vom Versender zu beweisenden Einwilligung des Empfängers [hier: Eintragung in Verteilerliste] rechtswidriger Eingriff in Recht am Unternehmen.
Verstoß gegen Unterlassungstitel durch nicht verhinderte Versendung einer vor Rechtskraft einem Dritten zur Versendung überlassenen E-Mail.
Rechtswidriger Eingriff in Recht am Unternehmen (hier: Eintragung in Verteilerliste) begründet Anspruch auf Unterlassung.
Versendung einer E-Mail zu Werbezwecken ist den Wertungen der Fernabsatzrichtlinie entsprechend nur dann unerlaubte Handlung, wenn Empfänger Werbung offenkundig ablehnt.
Angebot von Internetdiensten zu Nettopreisen und Werbung per E-Mail ohne ausdrückliches oder zu vermutendes Einverständnis des Adressaten ist unlauter.
Versendung einer E-Mail zu Werbezwecken an gewerblich genutzte E-Mail-Adresse ist auch unter Berücksichtigung der Fernabsatzrichtlinie grundsätzlich rechtswidriger Eingriff in Recht am Unternehmen und begründet Anspruch auf Unterlassung.
Werbung per E-Mail ist grundsätzlich unerlaubte Handlung und begründet im Eilverfahren durchsetzbaren Anspruch auf Unterlassung.
Versendung von E-Mails zu Werbezwecken ist unlauter beziehungsweise unerlaubte Handlung und begründet im Eilrechtsverfahren durchsetzbaren Unterlassungsanspruch gegen Inhaber/Nutzer der in der versandten E-Mail angegebenen Rufnummer.
Versendung von E-Mails zu Werbezwecken ist unlauter.
Versendung einer E-Mail zu Werbezwecken auch dann grundsätzlich rechtswidrig, wenn Empfänger wegen des von ihm ausgeübten Berufes besonderes Interesse an beworbenem Produkt haben könnte.
Versendung einer E-Mail zu Werbezwecken an gewerblich genutzte E-Mail-Adresse ist grundsätzlich rechtswidriger Eingriff in Recht am Unternehmen und begründet auch dann Unterlassungsanspruch gegen Nutznießer der Werbung, wenn die E-Mail, zwar durch Dritte, aber mithilfe eines von dem Nutznießer der Werbung zu diesem Zweck [“Freundschaftswerbung”] im Internet angebotenen Dienstes versandt wurde.
Versendung einer E-Mail zu Werbezwecken ist grundsätzlich rechtswidriger Eingriff in allgemeines Persönlichkeitsrecht und begründet Anspruch auf Unterlassung.


