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Spam-Entscheidungen BGB
Bei der gerichtlichen Verfolgung von bürgerlich-rechtlichen Ansprüchen auf Unterlassung rechtswidriger Übersendung von E-Mails orientiert sich die Bemessung des Streitwertes nicht am durch ein Umsichgreifen des Rechtsbruchs drohenden volkswirtschaftlichen Gesamtschadens, sondern an der dem Anspruchsinhaber [E-Mail-Empfänger] konkret drohenden Beeinträchtigung.
1. Aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB folgt ein Anspruch auf Unterlassung der Zusendung werbender E-Mails, wobei es nicht darauf ankommt, wie viele werbende Mails übersandt wurden.
2. Eine vorangegangene rechtswidrige Beeinträchtigung begründet i.d.R. die tatsächliche Vermutung für das Bestehen der Wiederholungsgefahr. Das bloße Versprechen, eine störende Handlung nicht zu wiederholen, kann die Wiederholungsgefahr nur ausräumen, wenn es mit der Erklärung einer Vertragsstrafe verbunden wird.
3. Gegenüber dem Versender der Werbe-Mails besteht nach §§ 35 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 BDSG i.V.m. §§ 1 Abs. 2, 3, 5 TDDSG ein Anspruch auf Löschung der personenbezogenen Daten, soweit es sich - wie vorliegend - nicht um sog. Nutzungsdaten handelt, die für die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung oder Änderung des Nutzungsverhältnisses erforderlich sind.
4. Auch eine bloße E-Mail-Adresse ist ein personenbezogenes Datum i.S.d. § 1 Abs. 2 TDDSG i.V.m. § 3 Abs. 1 BDSG, da sie geeignet ist, einen Bezug zu der natürlichen Person herzustellen.
5. § 35 Abs. 3 BDSG ist im Anwendungsbereich des TDDSG in engen Grenzen anwendbar, da im TDDSG nur rudimentäre Regelungen zur Sperrung von Daten enthalten sind.
6. Die Sperrung der E-Mail-Adresse durch Einstellen in einen Sperrfilter statt der Löschung ist ein schutzwürdiges Interesse im Sinne des § 35 Abs. 3 BDSG, um den Versand weiterer unerwünschter Werbemails zu verhindern.
2. Eine vorangegangene rechtswidrige Beeinträchtigung begründet i.d.R. die tatsächliche Vermutung für das Bestehen der Wiederholungsgefahr. Das bloße Versprechen, eine störende Handlung nicht zu wiederholen, kann die Wiederholungsgefahr nur ausräumen, wenn es mit der Erklärung einer Vertragsstrafe verbunden wird.
3. Gegenüber dem Versender der Werbe-Mails besteht nach §§ 35 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 BDSG i.V.m. §§ 1 Abs. 2, 3, 5 TDDSG ein Anspruch auf Löschung der personenbezogenen Daten, soweit es sich - wie vorliegend - nicht um sog. Nutzungsdaten handelt, die für die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung oder Änderung des Nutzungsverhältnisses erforderlich sind.
4. Auch eine bloße E-Mail-Adresse ist ein personenbezogenes Datum i.S.d. § 1 Abs. 2 TDDSG i.V.m. § 3 Abs. 1 BDSG, da sie geeignet ist, einen Bezug zu der natürlichen Person herzustellen.
5. § 35 Abs. 3 BDSG ist im Anwendungsbereich des TDDSG in engen Grenzen anwendbar, da im TDDSG nur rudimentäre Regelungen zur Sperrung von Daten enthalten sind.
6. Die Sperrung der E-Mail-Adresse durch Einstellen in einen Sperrfilter statt der Löschung ist ein schutzwürdiges Interesse im Sinne des § 35 Abs. 3 BDSG, um den Versand weiterer unerwünschter Werbemails zu verhindern.
Versendung einer E-Mail zum Zweck der Bewerbung einer einmalig aus-zuführenden Leistung begründet mangels Wiederholungsgefahr keinen im Eilverfahren durchsetzbaren Unterlassungsanspruch.
Unverlangte Werbung per E-Mail ist unerlaubte Handlung, begründet aber keinen vorläufigen Rechtschutz für Unterlassungsanspruch.
Werbung per E-Mail ist grundsätzlich rechtswidriger Eingriff in allgemeines Persönlichkeitsrechts des Empfängers und begründet im Eilverfahren durchsetzbaren Anspruch auf Unterlassung der Versendung von E-Mails an zuvor betroffene Adresse.
Auch an gewerblich genutzte E-Mail-Adresse versandte Aufforderung, die Bestellung eines Newsletters zu bestätigen, ist mangels einer strittigenfalls vom Versender zu beweisenden Einwilligung des Empfängers [hier: Eintragung in Verteilerliste] rechtswidriger Eingriff in Recht am Unternehmen und begründet Anspruch auf Unterlassung.
Versendung einer E-Mail zu Werbezwecken an gewerblich genutzte E-mail-Adresse ist auch unter Berücksichtigung der Fernabsatzrichtlinie grundsätzlich rechtswidriger Eingriff in Recht am Unternehmen und begründet Unterlassungsanspruch.
Unverlangte Werbung per E-Mail ist unerlaubte Handlung.
Verstoß gegen Unterlassungstitel durch nicht verhinderte Versendung einer vor Rechtskraft einem Dritten zur Versendung überlassenen E-Mail.
Per E-Mail versandte Aufforderung, Newsletter-Anmeldung zu bestätigen, ist grundsätzlich rechtswidriger Eingriff in allgemeines Persönlichkeitsrecht des Empfängers und begründet im Eilverfahren durchsetzbaren Unterlassungsanspruch.
Versendung einer E-mail zu Werbezwecken an gewerblich genutzte E-mail-Adresse ist grundsätzlich rechtswidriger Eingriff in Recht am Unternehmen und begründet auch dann einen [im Eilverfahren durch-setzbaren] Unterlassungsanspruch gegen den Nutznießer der Werbung, wenn es sich dabei um eine politische Partei handelt und die E-mail, zwar durch Dritte, aber mithilfe eines von der Partei zu diesem Zweck im Inter-net angebotenen [”E-Card-”] Dienst versandt wurde.
E-Mail versandte Aufforderung, Newsletter-Anmeldung zu bestätigen, ist grundsätzlich rechtswidriger Eingriff in allgemeines Persönlichkeitsrechts des Empfängers – Beweislast des Versenders für Rechtswidrigkeit ausnahmsweise beseitigende Einwilligung.
Versenden eines Newsletters per E-Mail ist grundsätzlich rechtswidriger Eingriff in allgemeines Persönlichkeitsrecht, eine Wiederholung aber nicht zu befürchten, wenn das Versenden vom Empfänger über mehrere Monate hingenommen und auf dessen Verlangen vom Absender sofort eingestellt wird.
Versendung einer E-Mail zu Werbezwecken ist grundsätzlich rechtswidriger Eingriff in allgemeines Persönlichkeitsrecht des Empfängers und begründet auch dann einen Unterlassungsanspruch gegen den Nutznießer der Werbung, wenn es sich dabei um eine politische Partei handelt und die E-Mail, zwar durch Dritte, aber mithilfe eines von der Partei zu diesem Zweck im Internet angebotenen [”E-Card-”] Dienst versandt wurde) d.h. mangels vorheriger Einwilligung oder besonderer Umstände, die die Einwilligung des Empfängers vermuten lassen Recht am Unternehmen = sog. “Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb”.
Versenden einer E-Mail zu Werbezwecken ist grundsätzlich rechtswidriger Eingriff in allgemeines Persönlichkeitsrecht und begründet Anspruch auf Unterlassung der unaufgeforderten Werbung durch elektronische Post.
Auch bereits das einmalige Zusenden einer E-Mail mit werbendem Inhalt kann einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb darstellen.
Anspruch auf Ersatz der durch Verfolgung eines Anspruchs auf Unterlassung rechtswidriger Versendung von E-Mails zu Werbezwecken entstandenen [Anwalts-] Kosten.
Spendenaufruf per E-Mail durch Unternehmen ist nicht grundsätzlich unlauter.


